AGB

Allgemeine Bestimmungen

§1 Allen unseren Verkaufs-, Miet- und Reparaturverträgen legen wir ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, ihre Geltung wird auch für zukünftige Geschäfte der oben genannten Art vereinbart.

§2 Zustandekommen von Verträgen - Unsere Angebote sind keine bindenden Vertragsanträge, sondern erfolgen freibleibend insbesondere unter dem Vorbehalt jeglicher Zwischenverfügung. Unsere Kundenberater und Handelsvertreter sind zum Abschluss uns bindender Verträge nicht bevollmächtigt; derartige Verträge bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.

§3 Preisvereinbarung - Sofern kein fester Preis vereinbart wurde, gelten unsere zum Zeitpunkt der Auslieferung der Kauf- oder Mietsache oder der Ausführung der Arbeiten gültigen Listenpreise zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt eventuell erhobener Zuschläge. Die Kosten der Verpackung und der Anlieferung und eines eventuellen Rücktransportes der Sache fallen dem Kunden zur Last. Alle Preisangaben und -vereinbarungen sind Netto-Preise, denen die am Tage der Lieferung gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Erfolgt zwischen dem Vertragsabschluss und dem Tage der Lieferung eine Erhöhung der Preise bei den Lieferwerken oder eine Erhöhung der Frachten oder der öffentlichen Abgaben, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert werden, sind wir berechtigt, so weit gesetzlich zulässig -, den Preis entsprechend zu erhöhen. Das Gleiche gilt bei Materialien eigener Produktion bei einer wesentlichen Erhöhung der Löhne, gesetzlichen Abgaben etc. und bei Importware, deren Kalkulation auf den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Umrechnungskursen der Auslandswährung zum Euro beruht, für den Fall einer wesentlichen €Änderung der Währungsparität.

§4 Inhalt der Pflichten von bsg - Maße, Gewichte und Güte unterliegen den handelsüblichen Abweichungen bzw. den Norm-Toleranzen des Herstellers. Konstruktive€Änderungen an allen Kauf- und Mietsachen bleiben uns vorbehalten. Im Übrigen sind alle Angaben in den Leistungsbeschreibungen über Leistung, Gewicht, Qualität, Haltbarkeit usw. als annähernd zu betrachten. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich als Eigenschaftszusicherung gekennzeichnet sind. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

§5 Lieferzeit - Soweit nichts anderes schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurde, ist die Angabe von Lieferzeiten oder Lieferterminen nur annähernd. Alle Lieferfristen verlängern sich um die Zeit, in der der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen in Verzug ist, hinzu kommt eine angemessene Anlaufzeit. Ein fest vereinbarter Liefertermin oder eine im Falle unseres Lieferverzuges gesetzte Nachfrist gemäß §326 BGB gelten als eingehalten, wenn wir bis zu dem Termin oder dem Ablauf der Frist anzeigen, dass die Ware versandbereit ist.

§6 Freizeichnung - Schadenersatzansprüche für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen und es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt (§9 Ziff. 7 BGB). Ansonsten sind Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - uns gegenüber ausgeschlossen, soweit das gegenüber dem jeweiligen Kunden gesetzlich zulässig ist. Soweit lediglich eine Einschränkung zur Haftung möglich ist (Lieferverzug und schuldhafte Lieferunmöglichkeit, sofern der Kunde nicht zu dem Personenkreis des § 310 BGB gehört, ist unsere Haftung auf 1/3 des vereinbarten Leistungsentgeltes - ggf. unter Berücksichtigung des frühest möglichen Kündigungstermins - beschränkt.

§7 Pflichten des Kunden - Unsere Zahlungsforderungen sind sofort fällig und ohne Abzug unter Ausschluss der Aufrechnung im Rahmen des § 309 Ziff. 3 BGB zu zahlen und spätestens mit Eintritt des Zahlungsverzugs mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt im Falle des Verzugs vorbehalten.

§8 Vermögensverschlechterung - Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt, haben wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Befugnisse das Recht, sofort Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Ansprüche zu fordern und sämtliche noch ausstehenden Leistungen nur Zug um Zug gegen die Gegenleistung oder Leistung von Sicherheit zu erbringen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener und/oder gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch befugt, sämtliche noch laufenden Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Mietverträge, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wesentliche Vermögensverschlechterung auch im Sinne des § 321 BGB wird es stets angesehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Akzept nicht eingelöst hat oder einer seiner Wechsel oder Schecks zu Protest gegangen ist. Wir sind - auch im Falle des § 321 BGB - dann berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Leistung von Sicherheit zu setzen, nach deren Ablauf wir von dem Geschäft zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können.

§9 Interventionen - Über Zugriffe von dritter Seite z. B. von Gläubigern des Kunden, auf den gekauften oder vermieteten Gegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unter- richten. Er trägt die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe und hat für die Kosten angemessen Vorschüsse zu leisten.

§10 Sonstiges - Für unsere Verträge gilt Deutsches Recht, jedoch nur die Gesetze über den internationalen Kauf und den Abschluss internationaler Kaufverträge über be- wegliche Sachen. Sollten einzelne der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die den wirtschaftlichen Erfolg der weggefallenen Bestimmung soweit als möglich gewährleistet. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Kunden ist Eglhausen, für alle Lieferungen von uns die jeweils angegebene Versandstelle. Gegenüber Kunden, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten nach unserer Wahl München. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

bsg Eglhausen

Kaufverträge

§11 Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörigen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem zueinander stehen unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Ware. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB) so9 wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache zu demselben Anteil wie in Absatz 1 geregelt, auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt. Für die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen/Bestände sowie unsere entstandenen Miteigentumsanteile daran gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, oder steht uns an der veräußerten Ware nur das Miteigentum zu, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Rechungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. im Verhältnis unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwandt, dann wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem Umfang im voraus an uns abgetreten, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des Absatzes d) ergibt.

f) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf, einzubeziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen im mehr als 25 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

h) Nach Erlöschen des Lieferungsanspruches des Kunden z. B. infolge Rücktritts oder Entstehung eines Schadenersatzanspruchs wegen Nichterfüllung können wir die Vorbehaltsware verwerten. Das erfolgt durch unwiderruflich gestatteten frei- händigen Verkauf im Namen und für Rechnung des Kunden, der die daraus folgenden Steuerpflichten mit seinem sonstigen Vermögen zu erfüllen hat oder durch Verkauf im eigenen Namen für Rechnung des Kunden. Wir sind auch befugt, uns die Vorbehaltsware anzueignen, wir haben dann dem Kunden eine Gutschrift zu erteilen, deren Höhe wir nach billigem Ermessen zu bestimmen haben.

i) Bei Sonderanfertigungen ist Umtausch oder Rücknahme ausgeschlossen. Bei Nichtabnahme von Sonderanfertigungen sind neben dem Kaufpreis auch Lager- kosten zu entrichten.

j) Bei Rücknahme von Waren werden Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 20 % fällig.

§12 Gefahr - Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung einschließlich einer Beschlagnahmung auf den Käufer über. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder bleiben zur Ablieferung bereite Waren auf seinen Wunsch zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechung sofort erteilt und Bezahlung zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die Rechung bei Auslieferung fällig geworden wäre. Die Ware wird nach unserem Ermessen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers.

§13 Gewährleistung

1. Jegliche Gewährleistung ist davon abhängig, dass der Käufer - unbeschadet einer strengeren Rügepflicht nach den § 377 ff HGB - uns gegenüber erkennbare Mängel der Ware innerhalb einer Ausschlusspflicht von 2 Wochen seit Ankunft der Ware unter genauer Angabe der behaupteten Mängel schriftlich rügt. Für Transport- schäden gilt eine Frist von 3 Tagen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Mängelrüge rechtzeitig bei uns - notfalls per Telefax oder E-Mail eingeht. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt.

2. Sind gebrauchte technische Geräte Vertragsgegenstand, sind alle Mängel- gewährsansprüche - mögen sie sich auf verdeckte oder offenkundige Mängel beziehen - ausgeschlossen.

3. Für neu hergestellte Sachen gilt:

a) Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer.

b) Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt das fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) fordern. Die Nachbesserung gilt nur dann als fehl- geschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche nicht zur Beseitigung des Mangels führten und dies ordnungsgemäß und rechtzeitig im Sinne der Nummer 1 dieser Bestimmung gerügt ist. Die Ersatzlieferung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn die Ersatzware entweder nicht innerhalb von zwei Wochen (bei Grabgefäßen ein Monat, bei Lieferung ins Ausland zwei Monate) nach Ausübung unseres Wahlrechtes versandbereit gemeldet ist oder wiederum mangelhaft ist und dies rechtzeitig innerhalb der in Nummer 1 dieser Bestimmung genannten Frist ordnungsgemäß gerügt wurde. Wir haben das Recht, nach dem ersten Nachbesserungsversuch noch die Ersatzlieferung zu wählen. Ersetzte Teile oder die ersetzte Lieferung gehen in unser Eigentum über.

c) Die Gewährleistung besteht nur gegenüber dem Erstkäufer und erlischt, wenn mit den gelieferten Geräten oder Sachen nicht gemäß der Betriebsanleitung verfahren wurde oder an den gelieferten Geräten oder Sachen ohne unser Einverständnis Eingriffe, seien es auch nur Reparaturarbeiten, vorgenommen wurden.

d) Bei Austausch von zum Teil verschlissenen Verschleißteilen können wir vom Käufer einen angemessenen Ausgleich verlangen, der sich nach dem Grad der Abnutzung des Teiles zum Listenpreis zur Zeit der Vornahme des Austauschs berechnet.

e) Auch wenn die ursprüngliche Lieferung auf Wunsch des Kunden direkt ins Ausland erfolgte, brauchen Ersatzlieferung und/oder Nachbesserung nicht im Ausland zu erfolgen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Nachbesserung im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen bzw. uns einen Ablieferungsort für die Ersatzlieferung im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.

f) Im übrigen werden alle weiteren Mängelgewährsansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

bsg Eglhausen

 

AEB BSG